Verbotsgesetz des unkonventionellen Frackings beschlossen

In der letzten Sitzungswoche haben wir im Plenum des Deutschen Bundestags den geänderten Gesetzesentwurf  hinsichtlich der  Nutzung von Fracking-Technologie verabschiedet. Ich habe dem Entwurf zugestimmt, denn er schafft einen notwendigen Rechtsrahmen und ist zugleich ein Verbotsgesetz für das unkonventionelle Fracking. Die neuen strengen Regelungen wurden von einer Arbeitsgruppe der CDU/CSU-Bundestagsfraktion eingebracht und erarbeitet. Das neue Gesetz und somit das Verbot des unkonventionellen Frackings trägt die klare Handschrift der Union.

Im Kern beinhaltet das Gesetz folgende zentrale Punkte:

  • Unkonventionelles Fracking ist in Deutschland verboten. Zur Aufhebung  des Verbots wäre ein Beschluss des Deutschen Bundestages nötig, der sich 2021 wieder mit dem Thema befasst.
  • Möglich sind lediglich maximal vier wissenschaftlich begleitete Erprobungsmaßnahmen, die unter strengsten Umweltanforderungen erfolgen und von den jeweiligen Ländern genehmigt werden müssen. Wo, wann und ob Erprobungsmaßnahmen überhaupt stattfinden, ist derzeit offen.
  • Beim seit vielen Jahrzehnten in Deutschland angewandten konventionellen Fracking in tiefen geologischen Formationen wird der Rechtsrahmen erheblich verschärft. In einer Vielzahl von Gebieten ist Fracking künftig vollständig ausgeschlossen.  Zu diesen Gebieten gehören unter anderem Naturschutzgebiete, Seen und Talspeeren zur Trinkwassergewinnung sowie Wasserschutzgebiete.

Diese Punkte zeigen ganz deutlich, dass wir mit diesem Gesetz einen Rechtsrahmen geschaffen haben, der dem Schutz von Trinkwasser und Gesundheit den absoluten Vorrang einräumt. Von einem „Fracking-Erlaubnisgesetz“ wie manche es nennen, kann also keine Rede sein.
 

Im Einzelnen gelten in Zukunft folgende Regeln:

  • Fracking jeglicher Art wird in sensiblen Gebieten wie Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sowie an Seen und Talsperren zur Trinkwassergewinnung vollständig verboten. Brunnen, aus denen Wasser zur Verwendung in Lebensmittel gewonnen wird, werden ebenfalls in die Ausschlussgebiete einbezogen.
  • Die Länder können darüber hinaus an weiteren sensiblen Trinkwasserentnahmestellen Verbote erlassen, zum Beispiel zum Schutz von privaten Mineral- und Brauereibrunnen und Heilquellen.
  •  In Nationalparks und Naturschutzgebieten wird die Errichtung von Anlagen zum Einsatz der Fracking-Technologie untersagt.
  • Vorranggebiete für die künftige Gewinnung von Trinkwasser können von den Ländern über die Raumordnung als Ausschlussgebiete festgelegt werden.
  • Für jede Form von Fracking wird künftig eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung mit umfassender Bürgerbeteiligung verpflichtend eingeführt.
  • Die Wasserbehörden werden künftig ein Vetorecht bei den Genehmigungen haben. 
  • Fracking-Gemische dürfen künftig keine giftigen Stoffe enthalten. Die eingesetzten Stoffe müssen zudem umfassend offengelegt werden.
  • Das Verpressen von Lagerstättenwasser wird künftig grundsätzlich verboten sein. Ausnahmen sollen nur in den Fällen möglich sein, bei denen der sichere Einschluss in druckabgesenkte kohlenwasserstoffhaltige Gesteinsformationen gewährleistet ist. Verpresst werden darf das Lagerstättenwasser also nur in solche geologischen Formationen und
  • Tiefen, aus denen es gefördert wurde. Zudem wird bei der Verpressung der Stand der Technik gefordert, also die beste zum Zeitpunkt verfügbare Technik. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird auch hier Pflicht sein.
  • Verschärft wird auch das Bergschadensrecht. So wird die Beweislast für mögliche Bergschäden auch bei der Erdgas- und Erdölförderung sowie bei Kavernenspeichern den Unternehmen auferlegt. 
  •  Zwischen Fracking zur Erdgas- oder Erdölförderung wird nicht unterschieden. Es gelten die gleichen strengen Anforderungen.