In Deutschland darf es keine Kinderehen geben

In dieser Sitzungswoche haben wir im Plenum des Deutschen Bundestages mit der Beratung des Gesetzesentwurfs zur Bekämpfung von Kinderehen begonnen. Mit diesem Entwurf schützen wir Minderjährige in Zukunft besser und schaffen gleichzeitig auch Rechtsklarheit. 
Im Zuge der Einreise von Flüchtlingen wurde in den letzten Jahren eine größere Zahl von verheirateten Minderjährigen registriert – Ende Juli 2016 lebten knapp 1500 verheiratete Minderjährige in Deutschland. Auch in Deutschland werden Ehen mit Minderjährigen arrangiert und dabei in den meisten Fällen am Staat vorbei geschlossen. Die Dunkelziffer dürfte daher die bekannten Fälle bei Weitem übersteigen.

Wir als CDU/CSU sind davon überzeugt, dass Ehen zwischen Minderjährigen das Wohl der Kinder bzw. Jugendlichen sowie deren Entwicklungschancen maßgeblich beeinträchtigen können. Es ist unsere Aufgabe, im Sinne des Kinderwohles und des Schutzbedürfnisses Minderjähriger tätig zu werden.

Mit dem vorligenden Gesetzesentwurf sorgen wir nun für die nötige Rechtsklarheit und schützen die betroffenen Minderjähringen. Künftig soll das Ehemündigkeitsalter im deutschen Recht ausnahmslos von 16 Jahre auf 18 Jahre heraufgesetzt werden. Eine entgegen dieser Bestimmungen geschlossene Ehe ist aufhebbar, wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits das 16. Lebensjahr vollendet hatte, allerdings noch nicht 18 Jahre alt ist. Wenn ein Ehegatte das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, wird die Wirksamkeit der Ehe versagt. Diese Grundsätze sollen auch für nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Minderjährigenehen gelten. 

Außerdem muss das Jugendamt minderjährige unbegleitete Flüchtlinge unverzüglich in Obhut nehmen, auch wenn diese verheiratet sind. Das Jugendamt prüft dann, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere ob der Minderjährige von seinem Ehegatten zu trennen ist. Des Weiteren ist es ausdrücklich verboten, Minderjährige zu trauen. Wer Minderjährige im Wege vertraglicher, traditioneller oder religiöser Handlungen zur Eingehung einer Bindung veranlasst, die für sie in sozialer oder psychologischer Hin­sicht einer Ehe vergleichbar ist, soll mit einem Bußgeld belegt werden.